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Umsatzsteuer-Vertragspartner in Belgien: Wann darf man das Reverse-Charge-Verfahren nutzen?

Wussten Sie, dass Sie als Leistungserbringer in bestimmten Fällen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und Ihr Kunde selbst dafür verantwortlich ist, diese in seiner Umsatzsteuererklärung auszuweisen? Dies ist das Prinzip des Reverse-Charge-Verfahrens. In der Praxis wird dies in Belgien am häufigsten bei Bauleistungen angewandt, beispielsweise bei Anstreicher-, Dach- oder Renovierungsarbeiten. In diesem Fall haben wir es mit einem Umsatzsteuer-Vertragspartner zu tun, der Form des Reverse-Charge-Verfahrens, die belgische Unternehmer am häufigsten nutzen. Wie funktioniert das System des Umsatzsteuer-Vertragspartners genau, wann darf man es anwenden und wie wird es korrekt in die Rechnung eingetragen? Das erfahren Sie in diesem Artikel!

3 min Lesezeit
Blog Btwverlegd DE

Was bedeutet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Belgien?

Normalerweise setzen Sie als Leistungserbringer die Umsatzsteuer einfach mit auf Ihre Rechnung und führen diese an das Finanzamt ab. Ihr Kunde fordert diese Umsatzsteuer dann im Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuererklärung zurück, sofern sie abzugsfähig ist.

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird dieses Prinzip umgekehrt. Sie berechnen keine Umsatzsteuer, und Ihr Kunde, der Leistungsempfänger, weist die geschuldete Umsatzsteuer direkt in seiner eigenen Steuererklärung aus. Die Verantwortung wird somit umgekehrt und von Ihnen auf Ihren Kunden übertragen. Dieses Reverse-Charge-Verfahren kommt im innergemeinschaftlichen Handel zur Anwendung, innerhalb Belgiens wird es auch häufig durch Umsatzsteuer-Vertragspartner im Bausektor genutzt.

Wann ist das Reverse-Charge-Verfahren in Belgien anwendbar?

Sie dürfen die Umsatzsteuerschuld nicht einfach auf jeden beliebigen Kunden übertragen. Die Bedingungen sind je nach Regelung unterschiedlich. In Belgien kommt das Reverse-Charge-Verfahren vor allem in drei Situationen zur Anwendung:

      Umsatzsteuer-Vertragspartner: Sie erbringen als Vertragspartner „Bauleistungen“, etwa Renovierungsarbeiten.

      Innergemeinschaftliche Dienstleistungen: Sie halten beispielsweise in Frankreich, im Auftrag eines französischen Unternehmens, einen Vortrag.

      Innergemeinschaftliche Warenlieferungen: Sie verkaufen zum Beispiel Kleidung an einen niederländischen Einzelhandel.

Möchten Sie wissen, in welcher Situation Sie sich genau befinden? In Belgien wird das Reverse-Charge-Verfahren vor allem in drei Situationen genutzt. Hier die für Unternehmer am häufigsten auftretenden Fälle:

Situation Wann trifft dieser Fall zu? Was ist zu beachten?
Umsatzsteuer-Vertragspartner Bei Arbeiten an einem Gebäude oder Grundstück, wie z. B. Renovierungs-, Dach- oder Anstreicherarbeiten im Baugewerbe Ob die Arbeiten tatsächlich als Bauleistungen gelten, wie die Immobilie genutzt wird und ob Ihr Kunde umsatzsteuerpflichtig ist und regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgibt
Innergemeinschaftliche Dienstleistungen Bei Erbringung einer Dienstleistung für ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in einem anderen EU-Land Wo die Dienstleistung entsprechend den Umsatzsteuerbestimmungen als erbracht gilt und ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Kunden gültig ist
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen Beim Verkauf von Waren an ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Ob die Waren tatsächlich in diesen Mitgliedstaat befördert werden und sicherstellen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über MIAS überprüft wurde

Arbeiten Sie mit einem Kunden in einem anderen EU-Land zusammen? Überprüfen Sie anhand von MIAS, der Datenbank der Europäischen Kommission, ob Ihr Kunde eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat. Ist dies nicht der Fall, setzen Sie die Umsatzsteuer wie bei einem Privatkunden auf die Rechnung.

Bedeutung des Begriffs „Vertragspartner“ einfach ausgedrückt

Was genau ist ein Vertragspartner? Das ist Ihr Kunde, der an Ihrer Stelle für die Entrichtung der auf die Rechnung anwendbare Umsatzsteuer verantwortlich ist. Das heißt, nicht Sie als Auftragnehmer führen die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger über seine eigene Umsatzsteuererklärung. Dieses System erkennen Sie an dem vorgeschriebenen Vermerk auf der Rechnung, der auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweist.

Was ist der Unterschied zwischen Reverse-Charge-Verfahren und Umsatzsteuer-Vertragspartner?

Reverse-Charge-Verfahren ist der Oberbegriff: Immer wenn die Umsatzsteuerpflicht vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übergeht, spricht man vom Reverse-Charge-Verfahren.  Umsatzsteuer-Vertragspartner ist eine konkrete Anwendung dieses Verfahrens, speziell für Arbeiten an Immobilien im Bausektor, ebenso bei der Vergabe von Unteraufträgen. Kurz gesagt: Jeder Umsatzsteuer-Vertragspartner unterliegt dem Reverse-Charge-Verfahren, aber nicht jeder, bei dem diese Umkehrung der Steuerschuldnerschaft greift, ist ein Umsatzsteuer-Vertragspartner.

Wann darf man als Vertragspartner das Reverse-Charge-Verfahren nutzen?

Als Auftragnehmer oder Subunternehmer dürfen Sie das Reverse-Charge-Verfahren nur dann anwenden, wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind:

      Es handelt sich um Bauleistungen, wie beispielsweise Bau-, Renovierungs- oder Gestaltungsarbeiten an einem Gebäude oder Grundstück.

      Die Immobilie wird ganz oder teilweise (bei gemischter Nutzung) gewerblich genutzt.

      Beide Parteien sind umsatzsteuerpflichtig, und Ihr Kunde reicht regelmäßig Umsatzsteuererklärungen ein.

Auch bei Subunternehmen im Bausektor gilt derselbe Ansatz: Sobald ein Vertragspartner mit regelmäßiger Umsatzsteuererklärung beteiligt ist, kann das Reverse-Charge-Verfahren genutzt werden.

Welche Arbeiten fallen unter den Begriff „Bauleistungen“?

Einfach ausgedrückt: alles, was man an einem Gebäude aufbaut, anbringt oder befestigt. Einige typische Beispiele:

      Anstrich- und Verputzarbeiten

      Dach- und Fassadenarbeiten

      Boden und Fliesenarbeiten

      Elektroarbeiten, die zum Gebäude gehören, wie beispielsweise die Anbringung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge

      Sanitäranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind

      Renovierungs- und Wartungsarbeiten

      Abbruch- und Erdarbeiten

      Anlage von Zufahrt, Terrasse oder Parkplatz

Welche Arbeiten fallen nicht unter die Regelung für „Umsatzsteuer-Vertragspartner“?

Mindestens genauso wichtig wie das Wissen, wann die Regelung gilt, ist das Wissen, wann sie nicht anwendbar ist. Denn genau hier werden in der Praxis oft Fehler gemacht. In folgenden Situationen liegt meistens kein Fall von „Umsatzsteuer-Vertragspartner“ vor:

      Verkauf einzelner Geräte oder Gegenstände ohne deren Einbau oder dauerhafte Integration in das Gebäude

      Reine Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen oder Baumschnitt, ohne Eingriffe am Gebäude oder Grundstück selbst

      Dienstleistungen für einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Privatkunden

      Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Gebäude oder Grundstück stehen

      Arbeiten, die außerhalb Belgiens geleistet werden, in Ländern, in denen andere lokale Vorschriften zur Umsatzsteuer gelten

Was gilt bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung?

Nutzt Ihr Kunde die Immobilie teils privat und teils geschäftlich? Überprüfen Sie genau, für welchen Bereich die Arbeiten erfolgen.

      Wenn es um das gesamte Gebäude oder um den gewerblich genutzten Teil geht, kann das Reverse-Charge-Verfahren meist genutzt werden.

      Falls es ausschließlich um den privat genutzten Teil geht, setzen Sie die Umsatzsteuer wie bei einem Privatkunden auf die Rechnung.

Von dieser Unterscheidung hängt es ab, wie Sie korrekt fakturieren. Fragen Sie daher im Zweifelsfall immer bei Ihrem Kunden bzw. Ihrem Buchhalter oder Steuerberater nach.

Beispiele von Rechnungen mit Reverse-Charge-Verfahren

Die Theorie ist das Eine, aber die Anwendung in der Praxis zu sehen, ist noch hilfreicher. Drei Situationen, anhand derer Sie den Unterschied schnell erkennen können:

Beispiel 1 | 100 % geschäftliche Nutzung

Als Anstreicher renovieren Sie einen Büroraum, der ausschließlich für die Firma genutzt wird. Erfüllen Sie auch die anderen Bedingungen? Dann erstellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer, und Ihr Kunde kümmert sich selbst um die Abführung der Umsatzsteuer.

Beispiel 2 | Gemischte Nutzung

Sie als Auftragnehmer verrichten Arbeiten an einer Wohnung, in der auch ein Heimbüro eingerichtet ist. Prüfen Sie in diesem Fall genau, ob sich die Arbeiten auf den geschäftlich genutzten Teil, auf das gesamte Gebäude oder auf einen rein privaten Bereich beziehen. Davon hängt es ab, wie die Rechnung erstellt wird.

Beispiel 3 | Keine Leistung an Immobilien

Als Lieferant verkaufen Sie ein einzelnes Gerät, ohne dessen Einbau oder dauerhafte Integration in das Gebäude. Dann fallen Sie nicht unter die Regelung des „Umsatzsteuer-Vertragspartners“, also fakturieren Sie ganz normal nach den üblichen Umsatzsteuerbestimmungen.

Welchen Vermerk tragen Sie auf einer Rechnung mit „Umsatzsteuer-Vertragspartner“ ein?

Stellen Sie eine Rechnung im Rahmen der Regelung für Umsatzsteuer-Vertragspartner aus? Hier reicht der bisherige Vermerk „Reverse-Charge-Verfahren gemäß Artikel 20 der Königlichen Verordnung Nr. 1“ nicht mehr aus.

Seit dem 1. Januar 2023 sind Sie verpflichtet, die folgende Klausel auf Ihrer Rechnung zu vermerken:

„Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren): Sofern die Rechnung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach ihrem Eingang schriftlich bestritten wird, wird davon ausgegangen, dass der Kunde anerkennt, dass er ein zur Einreichung periodischer Erklärungen verpflichteter Steuerpflichtiger ist. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, haftet der Kunde im Sinne dieser Bedingung für die Zahlung der geschuldeten Steuer, der Zinsen und der Geldbußen.“

Reverse-Charge-Verfahren? So geht’s in Billit!

Reverse-Charge-Verfahren klingt kompliziert, ist aber in Billit ganz einfach: Mit wenigen Klicks ist Ihre Rechnung fertig.

Beginnen Sie wie gewohnt mit der Erstellung einer Rechnung.

      Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen an einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden in einem anderen EU-Land? Wählen Sie für die gesamte Rechnung die Option „IC-Waren“ bzw. „IC-Dienste“ aus. („IC“ steht für „intracommunautair“, zu Deutsch: „innergemeinschaftlich“.)

      Arbeiten Sie als Vertragspartner in der Baubranche? Dann wählen Sie die Option „Co-Auftragnehmer“.

In beiden Fällen erledigt Billit den Rest: Der Umsatzsteuersatz springt automatisch auf 0 %, und sofort erscheint der korrekte Rechnungsvermerk auf Ihrer Rechnung. So einfach ist das!

Möchten Sie mehr erfahren? Weitere Informationen finden Sie im Hilfeartikel „Verfügbare Umsatzsteuersätze für Ausgangsrechnungen“.

Praktische Checkliste: Ist das Reverse-Charge-Verfahren zulässig?

Sind Sie sich noch unsicher, ob das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist? Gehen Sie einfach diese Checkliste durch, bevor Sie auf „Versenden“ klicken.

      Handelt es sich um eine Leistung, die unter den Begriff „Bauleistungen“ fallen könnte?

      Wird die Immobilie gewerblich oder gemischt genutzt?

      Fällt Ihr Kunde unter den korrekten Umsatzsteuerkontext für diese Regelung?

      Haben Sie die Leistung in Ihrem Angebot und auf Ihrer Rechnung klar und deutlich beschrieben?

      Verwenden Sie in Ihrer Rechnungssoftware die richtige Umsatzsteueroption?

      Steht der korrekte Rechnungsvermerk auf der Rechnung?

      Bei einem Kunden in der EU: Haben Sie seine USt-IDNr. über MIAS überprüft?

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