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Registerbuch

Als Werkstattbetreiber sind Sie gesetzlich verpflichtet, ein Register anzulegen, in dem Sie festhalten, welche Fahrzeuge in Ihrer Werkstatt ein- und ausgehen. Dank Billit kann man das heute auch komplett digital erledigen.

Nach dem Ausgang eines Fahrzeugs fügen Sie der Registrierung einfach die Rechnungsnummer hinzu. So haben Sie jederzeit einen Überblick über die Fahrzeuge in Ihrer Werkstatt und erfüllen das  Rundschreiben 2018/C/47 zum Mehrwertsteuerregister für Motorfahrzeuge.

  • Wann muss ich ein Registerbuch führen?
    Down

    Artikel 28 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.12.1992 sieht vor, dass jeder Unternehmer, der regelmäßig einen der folgenden Umsätze bewirkt, pro Unternehmenssitz ein Register der in seine Einrichtung befindlichen Motorfahrzeuge führen muss .

    Konkret geht es um folgende Tätigkeiten:

    • Lieferungen und/oder Dienstleistungen in Bezug auf Motorfahrzeuge mit Ausnahme des Waschens von Gütern
    • Lieferungen von gebrauchten Motorfahrzeugen
    • Beteiligung als Vermittler an der Lieferung von gebrauchten Motorfahrzeugen

    Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die ausschließlich Umsätze der Montage, des Zusammenbaus oder des Baus von Motorfahrzeugen bewirken.

    Diesem königlichen Erlass zufolge muss jeder, der dieser Verpflichtung unterliegt, das Register ausfüllen:

    • sobald ein Fahrzeug in die Einrichtung kommt, um dort Gegenstand eines oben erwähnten Umsatzes zu sein. In das Register müssen Sie eine laufende Nummer, das Datum des Eingangs des Fahrzeugs in Ihre Einrichtung, das Nummernschild (oder in Ermangelung eines Nummernschilds die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs) und ggf. die USt-IdNr. des Auftraggebers eintragen
    • wenn das Fahrzeug die Einrichtung verlässt. Im Register müssen Sie dann zwingend das Datum angeben

    Die Eintragung in das Register muss spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Fahrzeug die Einrichtung verlassen hat, erfolgen. Sie müssen zudem jedes Mal einen Verweis auf die Rechnungsnummer für jedes Fahrzeug hinzufügen.

    Fahrzeuge, die in das Register eingetragen werden müssen, sind alle motorbetriebenen Landfahrzeuge , die bei den Behörden zugelassen sind .

    Konkret geht es um:

    • Personenkraftwagen
    • Fahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind
    • Kleinbusse, Reisebusse oder Omnibusse
    • Wohnmobile
    • Lastkraftwagen
    • Lieferwagen
    • Traktoren (für land- und forstwirtschaftliche oder andere Zwecke, sofern sie zulassungspflichtig sind)
    • Motorräder und Mopeds

    Eine Ausnahme gilt jedoch für Mopeds der Klasse A, Mopeds der Klasse B und Speed-Pedelecs. Das sind Fahrzeuge, die bei den Behörden zugelassen sind, die Sie aber nicht in das Register eintragen müssen.

    Bei den Informationen auf dieser Seite handelt es sich um eine vereinfachte Fassung des Rundschreibens 2018/C/47 , in dem die sich aus den Artikeln 28 und 29 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.12.1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ergebenden Umsatzsteuerpflichten beschrieben werden.

    Für weitere Einzelheiten lesen Sie bitte das  vollständige Rundschreiben 2018/C/47 über das Mehrwertsteuerregister für Motorfahrzeuge.